Entstaatlichung, Kapitalisierung des Privaten, Privatisierung des Öffentlichen
Zur Privatisierung des Öffentlichen.
In den Zeiten, in denen die Träger sozialer Dienstleistungen entstaatlicht werden, privatisiert sich die Öffentliche Hand insgesamt. Dadurch wird der verfassungsrechtlich garantierte Schutz des Privaten zu einem Schutz der Unternehmen vor der Öffentlichkeit und öffentlicher Einsicht in Sozialentscheidungen. Die Verletzung der Privatsphäre stellt sich so als eine Gefährdung des Kapitalinteresses dar, - es sei denn, es fände eine Neudefinition des Privaten insofern statt, als daß alles, was keine öffentlichen Folgen zeitigt, unters Persönlichkeitsrecht fiele, hingegen dasjenige, welches direkt oder indirekt signifikante öffentliche Folgen sei es in der sozialen Absicherung, sei es in ökologischen, sei's in ästhetischen Hinsichten zeitig, als Privates zwar anerkannt ist, dennoch aber nicht als vor Einsichtnahme und Publizierung geschützt betrachtet wird.
Quelle: http://albannikolaiherbst.twoday.net/stories/1040946/
In den Zeiten, in denen die Träger sozialer Dienstleistungen entstaatlicht werden, privatisiert sich die Öffentliche Hand insgesamt. Dadurch wird der verfassungsrechtlich garantierte Schutz des Privaten zu einem Schutz der Unternehmen vor der Öffentlichkeit und öffentlicher Einsicht in Sozialentscheidungen. Die Verletzung der Privatsphäre stellt sich so als eine Gefährdung des Kapitalinteresses dar, - es sei denn, es fände eine Neudefinition des Privaten insofern statt, als daß alles, was keine öffentlichen Folgen zeitigt, unters Persönlichkeitsrecht fiele, hingegen dasjenige, welches direkt oder indirekt signifikante öffentliche Folgen sei es in der sozialen Absicherung, sei es in ökologischen, sei's in ästhetischen Hinsichten zeitig, als Privates zwar anerkannt ist, dennoch aber nicht als vor Einsichtnahme und Publizierung geschützt betrachtet wird.
Quelle: http://albannikolaiherbst.twoday.net/stories/1040946/
Hackmeck - 8. Okt, 06:55
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